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Königlicher Besuch bei der FLB!
Das Erbgroßherzogliche Paar zusammen mit Prinz François hat uns in Begleitung vom Merscher Bürgermeister Michel Malherbe und Familienminister Max Hahn besucht. Sowohl beim Personal, als auch bei den Bewohnern war die Freude über diesen Besuch ganz groß. Insgeheim war aber der kleine Prinz der große Star des Tages!mehr erfahren
Danke für Ihre Spende!
Im Rahmen des Projekts „D’Gemeng Betzder hëlleft“ wurde unserer Generaldirektion einen Scheck im Wert von 1000€ durch den Gemeinderat Jean-Pierre Meisch überreicht. Auch Sie können uns mit Ihrer Spende unterstützen: https://flb.lu/donsmehr erfahren
Frau Carole Theisen, „Stellvertretenden Generaldirektorin“
Pressemitteilung: Am 7. Februar 2024 wurde Frau Carole Theisen vom Verwaltungsrat zur „Stellvertretenden Generaldirektorin“ der Stiftung Lëtzebuerger Blannevereenegung ernannt. Sie tritt damit Herrn Thierry Lutgen in der Generaldirektion der FLB bei. Ab dem 1. März 2024 wird sie auch die Verantwortung für das Betreute Wohnen „Wäisst Schlässchen“ der Stiftung übernehmen. Aufgrund ihrer vielfältigen und bereichernden … ...mehr erfahren
Aufgaben der FLB
Die Aufgabe der Stiftung “Fondation Lëtzebuerger Blannevereenegung“ besteht darin, das Schicksal von Blinden und Sehbehinderten zu verbessern sowie ihre Interessen zu vertreten. Dafür arbeitet sie mit allen Institutionen und Einrichtungen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen. Sie fördert und unterstützt Initiativen privater oder öffentlicher Organisationen zugunsten von Sehbehinderten.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die “Fondation Lëtzebuerger Blannevereenegung“ derzeit in fünf Abteilungen untergliedert, die sich sowohl an sehbehinderte oder blinde Menschen als auch an Menschen ohne Sehbehinderung richten.
Was ist eine Sehbehinderung
Laut Gesetz liegt eine Sehbehinderung vor, wenn die verbliebene Sehfähigkeit auf dem besten Auge, nach optischer Korrektur, weniger als 30 % der normalen Sehfähigkeit beträgt.
Eine schwere Sehbehinderung liegt vor, wenn die verbliebene Sehfähigkeit unter 5 % (d. h. 1/20 der normalen Sehfähigkeit) liegt oder wenn das verbliebene Sichtfeld kleiner als 10° ist. Man spricht von Blindheit, wenn die verbliebene Sehfähigkeit weniger als 2 % oder 1/50 der normalen Sehfähigkeit beträgt.
Spenden, Vermächtnisse und Zuwendungen
Unsere Stiftung kann ihre Aufgaben dank der finanziellen und moralischen kollektiven Unterstützung tausender Menschen im Rahmen unter anderem unserer alljährlichen Kalenderaktion, sowie durch einzelne Spenden, Vermächtnisse und Zuwendungen, erfüllen.
Da unsere Stiftung als gemeinnützig anerkannt ist, sind Ihre Spenden im Rahmen von Art. 109 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.